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ASoK 11, November 1999, Seite 344

Lehrlinge und Sozialversicherung

Dr. Manfred Pichelmayer

(M.P.)* – 1. Sozialversicherungsrechtliche Stellung des Lehrlings

Lehrlinge sind in folgenden Sparten pflichtversichert: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung.

Sie sind daher innerhalb von 7 Tagen nach Lehrzeitbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) anzumelden. Eine Kopie der Anmeldung ist dem Lehrling unverzüglich auszufolgen. Das Lehrverhältnis beginnt mit dem Eintritt in die fachliche Ausbildung und Verwendung.

2. Beitragsaufteilung

Krankenversicherung: In den ersten zwei Lehrjahren haben weder der Lehrberechtigte noch der Lehrling Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen. Im dritten Lehrjahr ist der auf den Lehrling entfallende Hälfteanteil des Krankenversicherungsbeitrages abzuführen. Der Dienstgeberanteil entfällt auch im dritten Lehrjahr. Ab Beginn eines allfälligen vierten Lehrjahres ist der gesamte Krankenversicherungsbeitrag abzuführen.

Unfallversicherung: Der Beitrag wird grundsätzlich zur Gänze vom Lehrberechtigten getragen. Für Personen, die nach dem und vor dem in ein Lehrverhältnis eintreten, ist für die Dauer des ersten Lehrjahres...

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