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ASoK 11, November 1999, Seite 338

Lehrlingsausbildung in den freien Berufen

Voraussetzungen und Hinweise für die Praxis

Dr. Manfred Pichelmayer

Im Bereich der freien Berufe gab es bei Rechtsanwälten und Ziviltechnikern bereits eine gewisse Tradition in der Lehrlingsausbildung. Durch die Novelle 1993 zum Berufsausbildungsgesetz (BAG-Novelle 1993) wurde der Kreis der Lehrberechtigten insofern erweitert, als alle Ausübenden der freien Berufe Lehrberechtigte im Sinne des BAG sein können. Es sind somit alle freien Berufe erfaßt, die in der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe zusammengeschlossen sind: Apotheker, Ärzte, Dentisten, Architekten, Notare, Patentanwälte, Tierärzte und Wirtschaftstreuhänder. In diesem Beitrag werden die Voraussetzungen der Lehrlingsausbildung in diesen Berufen dargestellt – unter Berücksichtigung der für diese Berufsgruppen mittlerweile geschaffenen Lehrberufe.

1. Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen (Feststellungsbescheid)

Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob der Betrieb so eingerichtet ist und geführt wird, daß einem Lehrling alle in diesem Beruf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Dieses Verfahren wird durch einen sog. Fest...

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