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ASoK 9, September 2005, Seite 308

OGH: PV / Witwenpension

1. Ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil schafft keinen Anspruch auf Witwenpension, sondern es muss, soweit der Pensionsanspruch nach § 258 Abs. 4 ASVG auf einen der in lit. a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein.

2. Die bloße Einleitung des Unterhaltsverfahrens zu Lebzeiten des Versicherten genügt nicht, auch wenn der Unterhaltstitel nach dem Tod des Versicherten im fortgesetzten Verfahren mit der Verlassenschaft zustande kommt. Diese Auslegung würde nämlich auch nachträglichen Manipulationen, etwa durch Anerkenntnis, Tür und Tor öffnen. In diesem Zusammenhang mögliche Härtefälle wurden vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewusst in Kauf genommen. - (§ 258 Abs. 4 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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