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SWI 9, September 2022, Seite 484

EuGH: Nachweis der Anrechnung kann nicht nur von Ausländern verlangt werden

Der EuGH urteile am , ACC Silicones Ltd, C‑572/20, über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Finanzgerichts Köln betreffend die Auslegung der Kapitalverkehrsfreiheit von Art 63 AEUV im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ACC Silicones Ltd und dem Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland) über die Erstattung der Kapitalertragsteuer, die für die Jahre 2006 bis 2008 auf die Dividenden einbehalten wurde, die von der Ambratec GmbH, einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, an sie ausgeschüttet wurden. ACC Silicones ist eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft, die in den Jahren 2006 bis 2008 5,26 % des Kapitals von Ambratec, einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, hielt. ACC Silicones ihrerseits stand zu 100 % im Eigentum einer anderen im Vereinigten Königreich ansässigen und an der Börse notierten Gesellschaft.

In den Jahren 2006 bis 2008 schüttete Ambratec an ACC Silicones Dividenden aus, auf die eine an der Quelle einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % zuzüglich eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % abgeführt wurde. Am 2009 beantragte ACC Silicones die Erstattung der damit entrichteten Steuer. Sie begehrte zum einen, ua gestützt a...

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