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Zur Abzugsfähigkeit von doppelter Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwand
Der VwGH hatte zu beurteilen, in welchem Umfang und in welcher Höhe im Fall einer Tätigkeit im Ausland Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten für Familienheimfahrten steuerrechtlich wirksam sind. Sehr deutlich hat das Höchstgericht ausgesprochen, was unter die Höchstgrenzen der Abzugsfähigkeit fällt und unter welchen Umständen diese gesetzlichen Höchstgrenzen überschritten werden dürfen ().
Der Steuerpflichtige war von Jänner bis September 2015 bei einem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz tätig. In der Arbeitnehmerveranlagung wurden Verpflegungsmehraufwand von 103 Tagen, Familienheimfahrten sowie die erste und letzte Fahrt zum und vom Schweizer Tätigkeitsort als Werbungskosten angegeben. Die Beträge überschritten jenen des großen Pendlerpauschales. Das Finanzamt berücksichtigte die Mehraufwendungen mit Hinweis auf das Abzugsverbot von Beträgen, die über das große Pendlerpauschale hinausgehen. Das BFG bestätigte die Rechtsansicht der Abgabenbehörde und wies die erhobene Beschwerde, die ua mit einer durch diese Bestimmung vorliegenden Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit argumentierte, ab.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH gab der Revision eingeschrä...