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ASoK 9, September 2005, Seite 293

ASVG-Beitragssatz für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

Rückwirkende gesetzliche Absicherung der bisherigen Behördenpraxis

Dr. Johannes Derntl

Im Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 (SRÄG 2005, BGBl. I Nr. 71/2005) ist unter anderem vorgesehen, dass bei der Bemessung des Beitragssatzes für Selbstversicherte in der Krankenversicherung rückwirkend die Zusatzbeiträge gemäß §§ 51b und 51d ASVG zu berücksichtigen sind. Daraus folgt für die Betroffenen jedoch weder eine Pflicht zur Nachzahlung von Beiträgen noch eine damit einhergehende Beitragserhöhung für die Zukunft. Der Gesetzgeber reagiert auf diese Weise vielmehr auf ein aktuelles Erkenntnis des VwGH und stellt klar, dass die bisherige Praxis der Krankenversicherungsträger ohnehin seinem Willen entsprach.

1. Rechtslage bis zum VwGH-Erkenntnis

Gemäß § 77 ASVG ist für Selbstversicherte in der Krankenversicherung grundsätzlich der Beitragssatz gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG heranzuziehen. Dieser Prozentsatz ist insbesondere auch auf Dienstnehmer anzuwenden, die dem Angestelltengesetz unterliegen, und beträgt derzeit 6,8 %.

In der 50. ASVG-Novelle wurde mit Wirksamkeit ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1992 gemäß § 51b ASVG ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung eingeführt. Dieser Zusatzbeitrag sollte dem gestiegenen Finanzierungsbedarf für die Anstaltspflege Rechnung tragen. Aus dem Gesetzeswortlaut "Für in der Krankenversicherung versic...

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