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ASoK 9, September 2005, Seite 288

Instanzenzug in Dienstrechtsangelegenheiten der AMS-Beamten geht bis zum BMWA

Der VfGH hat mit Erk. vom , G 2, 3/05, kundgemacht in BGBl. I Nr. 79/2005, im 1. Halbsatz des 4. Satzes des § 69 Abs. 1 des Arbeitsmarkservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, dem zufolge über Berufungen gegen (dienstrechtliche) Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen des AMS das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle des AMS endgültig entscheidet, das Wort "endgültig" wegen Widerspruchs zu Art. 21 Abs. 3 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Danach ist die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Bundesorganen auszuüben. Durch die angeführte Bestimmung des AMSG werde die Anrufung des zuständigen Bundesministers (BMWA) im Instanzenzug aber ausgeschlossen, sodass dessen verfassungsgesetzlich gebotene Letztverantwortlichkeit als oberstes Vollzugsorgan für die Ausübung der Diensthoheit - im Lichte der bisherigen Rsp. des Höchstgerichtes (vgl. insb. die Entscheidung VfSlg. 14.896/1997) - nicht mehr gewahrt sei.

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