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ASoK 3, März 2002, Seite 104

VwGH: Rechtsanwalt / Arbeitslosengeld

1. Die Verbesserung der Berufschancen eines Versicherten als freier Rechtsanwalt gegenüber der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter stellt keinen triftigen Grund für die Lösung eines Dienstverhältnisses i. S. d. § 11 AlVG dar.

2. Nimmt der Versicherte innerhalb von acht Wochen ab Verwirklichung des Tatbestandes des § 11 erster Satz AlVG eine selbständige Erwerbstätigkeit und somit eine Beschäftigung i. S. d. § 10 Abs. 2 AlVG auf, so hat gemäß § 10 Abs. 2 AlVG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu erfolgen. - (§§ 10 Abs. 1, 2 u. 11 AlVG)

„Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter ‚Beschäftigung' im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/08/0025). Die ausdrückliche Hervorhebung dieses Beispielsfalles durch den Gesetzgeber geht offenbar auf die Überlegung zurück, dass die Aufnahme einer anderen Beschäf...

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