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VwGH: Arbeitslosenversicherung
• Die Verweisung im § 19 Abs. 1 AlVG auf § 21 Abs. 2 AlVG ist unter Berücksichtigung des offenkundigen Redaktionsversehens so zu verstehen, dass sinngemäß seit der Fassung des § 21 Abs. 1 und 2 AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 § 21 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in den Fällen eines Fortbezuges die Aufwertung des seinerzeit für die Festsetzung der Lohnklasse ermittelten Entgelts nicht vornehmen wollte. - (§§ 19-21 Abs. 1, 2 u 9 AlVG)
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