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ASoK 9, September 2006, Seite 357

Rückdatierung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Das Fernbleiben eines objektiv arbeitsfähigen Arbeitnehmers ist dann gerechtfertigt, wenn ein zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufener Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung bestand, der Arbeitnehmer aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, zu beweisen, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer Bescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte.

2. Der Arbeitnehmer kann auf die Richtigkeit der Bescheinigung nicht vertrauen, wenn diese Bescheinigung rückwirkend ausgestellt wurde, er aber bereits vor der Ausstellung der Bescheinigung wegen seines zweitägigen Fernbleibens vom Dienst entlassen worden war.

3. Eine Pflichtverletzung, die berechtigterweise zur Entlassung gemäß § 82 lit. f. GewO 1859 führt, muss schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus.

4. Den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden an seinem Fernbleiben, wenn er sich an den beiden fraglichen Tagen aufgrund nervlicher Erschöpfung - ...

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