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Austritt eines Fußballtrainers
• 1. Für die Prüfung der Erheblichkeit einer Ehrverletzung i. S. d. § 26 Z 4 AngG sind unter anderem das bisherige Verhältnis der beiden Vertragspartner, deren Bildungsgrad, die im Betrieb üblichen Umgangsformen bzw. die näheren Umstände maßgebend.
• 2. Selbst wenn man zugrunde legt, dass es sich beim Präsidenten des Arbeitgebers um einen Menschen handelt, der gerne Kraftausdrücke verwendet und sich auch schon in der Vergangenheit gegenüber dem Trainer einer rüden Ausdrucksweise befleißigt hat, muss allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Arbeitnehmer damit abgefunden und einer solchen Ausdrucksweise sogar zugestimmt hätte. Auch ein überdurchschnittlich gut bezahlter, in der Öffentlichkeit stehender Trainer eines Erstligaclubs muss solche Äußerungen nicht tolerieren. Insbesondere hat die Bezeichnung "Cevapcici und Raznici" für ehemalige Landsleute des Trainers mit sachlicher Kritik an der Spielerauswahl nichts zu tun.
• 3. Erklärt der Arbeitnehmer erst am Tag nach Kenntnisnahme der abwertenden Äußerungen des Präsidenten, als er auch bei einigen seiner Spieler das neue Sportmagazin sah, in welchem diese Äußerungen abgedruckt waren, seinen Austritt, weil er erst dann die mögli...