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ASoK 1, Jänner 2008, Seite 40

OGH: Kündigung/Sozialwidrigkeit

1. Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen.

2. Hätte der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung und der damit verbundenen Dienstfreistellung mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen 70 Tagen einen neuen Arbeitsplatz gefunden und war auch zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsmarktsituation im Berufsfeld Schlosser so beschaffen, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte, handelt es sich nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles - den ledigen Arbeitnehmer treffen keine Sorgepflichten - jedenfalls um eine zumutbare Dauer der Arbeitslosigkeit. Ergibt sich weiters höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % für den Arbeitnehmer, so liegt hier keine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG vor. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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