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OGH: Übergangsversorgung
• 1. Übergangsleistungen, d. h. Leistungen, die der Arbeitgeber, sei es freiwillig, sei es auf kollektivvertraglicher Grundlage, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern bis zur Erreichung des Pensionsalters oder bis zum Auffinden einer anderen zumutbaren Beschäftigung gewährt, sind nicht als betriebliche Pensionsleistungen qualifizierbar.
S. 40• 2. Eine solche Ruhegeldregelung kann durch Kollektivvertrag und unter Anrechnung von Drittleistungen, z. B. der Arbeitslosenunterstützung, getroffen werden. - (§§ 1, 18 BPG; § 2 ArbVG)
"Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass den Kollektivvertragsparteien die Kompetenz zukam, die vorliegende Übergangsversorgung auch mit Wirkung für ausscheidende oder ausgeschiedene Mitarbeiter zu regeln (vgl. RIS-Justiz RS0021630; 9 ObA 115/91 = SZ 64/112; 9 ObA 602/92 = SZ 65/163). Soweit der Kläger zur Begründung einer angeblichen Überschreitung der Kompetenz der Kollektivvertragspartner durch die hier verfahrensgegenständliche Anrechnungsregelung auf SZ 65/163 verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Dort wurde lediglich ausgesprochen, dass die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nich...