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OGH: Begünstigter Behinderter/Kündigung
• 1. Eine nicht am Wortsinn haftende, sondern insb. den Gesamtinhalt des § 8 Abs. 2 BEinstG berücksichtigende Interpretation führt zu dem Ergebnis, dass bei Beurteilung eines rückwirkenden Feststellungsbescheids des Bundessozialamts nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, sondern auf deren Wirksamkeit, die erst durch den Zugang erfolgt, abzustellen ist.
• 2. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 BEinstG werden die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrags beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Damit wird nicht auf den Zeitpunkt, sondern den Tag des Einlangens, also den Beginn dieses Tages, abgestellt.
• 3. Erfolgt der Zugang der schriftlichen Kündigung an den Arbeitnehmer jedenfalls nach Tagesbeginn eines bestimmten Wochentages, so ist die Begünstigung des Arbeitnehmers durch den am selben Tag gestellten Antrag bereits eingetreten. - (§ 8 Abs. 2, § 14 Abs. 2 BEinstG)
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