Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Altersteilzeit
• Bei geblockter Altersteilzeit erwirbt eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis noch in der Vollzeitphase beendet wurde, in der Zeit ihrer Krankenstände nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase. - (§ 19e Abs. 1 AZG; § 8 Abs. 1 AngG; § 27 AlVG)
"§19e Abs. 1 AZG normiere, dass ein im Beendigungszeitpunkt bestehendes Guthaben an Normalarbeitszeit, für das an sich Zeitausgleich gebührt, mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden abzugelten sei. Dies gelte auch bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 27 AlVG. Erkrankungen in der Freizeitphase könnten mangels Bestehen einer Arbeitspflicht keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hervorrufen; sie seien ohne Auswirkungen, weil das Entgelt ohnehin schon aus dem Titel früher geleisteter Arbeit gezahlt werde. Bei Krankenständen in der Vollarbeitszeit stelle sich hingegen die Frage, welche Zeiten dem Arbeitnehmer für die Dauer des Krankenstandes gutzuschreiben sei. ... Für jene Krankenstandsdauer, in der die Klägerin Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung gehabt habe, habe sie daher Anspruch auf Abgeltung des während dieser Zeit erworbene...