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OGH: Kollektivvertragliche Feiertagsregelung
• Der 24. 12. und der 31. 12. sind als "Feiertage" i. S. d. Abschnitts VI Z 16 des Kollektivvertrages für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu beurteilen. Daher steht den Arbeitnehmern, welche im Rahmen der Vier-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag gearbeitet haben, für die Feiertage 24. und 31. 12. jeweils ein weiterer freier Tag zu. - (Abschnitt VI Z 16 des Kollektivvertrages für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen)
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