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ASoK 1, Jänner 2008, Seite 037

OGH: Kollektivvertragliche Feiertagsregelung

Der 24. 12. und der 31. 12. sind als "Feiertage" i. S. d. Abschnitts VI Z 16 des Kollektivvertrages für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu beurteilen. Daher steht den Arbeitnehmern, welche im Rahmen der Vier-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag gearbeitet haben, für die Feiertage 24. und 31. 12. jeweils ein weiterer freier Tag zu. - (Abschnitt VI Z 16 des Kollektivvertrages für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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