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ASoK 1, Jänner 2008, Seite 36

OGH: Nebenbeschäftigung

1. In Bezug auf Angestellte gilt, dass eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit - insb. auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen -, selbst wenn sie eigens vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken vermag. Ein Verstoß gegen eine solche weitergehende Vereinbarung könnte nur dann eine Entlassung rechtfertigen, wenn darin auch eine Verletzung der Treuepflicht gelegen wäre oder der Angestellte ein Verhalten eingenommen hätte, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig gemacht hätte.

S. 372. § 82 GewO 1859 kennt keinen dem § 27 Z 1 Fall 3 AngG vergleichbaren Vertrauenstatbestand. Vom Dienstnehmer betriebene Nebengeschäfte sind daher ausschließlich am Tatbestand des § 82 lit. e Fall 2 GewO 1859 zu messen.

3. Das vom Dienstnehmer betriebene Nebengeschäft muss der Verwendung beim Gewerbe abträglich sein. Es muss sich also nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers oder auf dessen Betrieb auswirken. Dies kann einerseits dadurch geschehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstg...

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