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OGH: Kollektivvertragliche Verfallsfrist
• Die durch die außergerichtliche Geltendmachung bewirkte Wahrung einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist fällt durch die teilweise Einschränkung der Klage im Vorprozess nicht wieder weg, da die Einschränkung des Klagebegehrens für sich allein nicht als Verzicht auf den betroffenen Teil des Anspruchs gewertet werden kann. - (Art. XX A des Kollektivvertrages für Handelsangestellte; § 1497 ABGB; § 237 ZPO)
"Für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallsfrist genüge es im Allgemeinen, die Ansprüche so weit zu konkretisieren, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. Der Kläger habe mit seinen Aufforderungsschreiben die Auszahlung von Entgelt für Jänner und Februar 2004 gefordert, und zwar ohne eine Einschränkung auf einen bestimmten Betrag. Die Berechnung der Höhe der Forderung - einschließlich der tatsächlich gezahlten Akontobeträge - sei Sache der Beklagten gewesen, die als Arbeitgeberin zur Gehaltsabrechnung verpflichtet sei. Der Zweck der Verfallsklausel, eine möglichst rasche Klärung offener Streitpunkte zu ermöglichen, sei damit erfüllt worden. Art. XX A des Kollektivvertrags (die gesetzliche Verjährungsfris...