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ASoK 1, Jänner 2008, Seite 035

OGH: Universität/Vertragslehrer

1. Nach § 128 UG 2002 gilt für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UG 2002 an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum In-Kraft-Treten S. 036eines Kollektivvertrages gem. § 108 Abs. 3 das VBG mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität.

2. Die Verlängerung des Arbeitsvertrages ist rechtlich als Neuaufnahme anzusehen, für die bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages § 128 UG 2002 zur Anwendung gelangt.

3. Im Fall der Vereinbarung einer "Verlängerung" eines übergeleiteten Arbeitsverhältnisses auf das mit dieser "Verlängerungsvereinbarung" begründete Arbeitsverhältnis ist das neue Dauerrecht - und damit auch § 109 Abs. 2 UG 2002 - anzuwenden. Die Rechtsfolgen einer derart geschlossenen Verlängerungsvereinbarung sind nach § 109 Abs. 2 UG 2002 zu beurteilen. - (§§ 109, 126 ff. UG 2002)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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