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OGH: Universität/Vertragslehrer
• 1. Nach § 128 UG 2002 gilt für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UG 2002 an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum In-Kraft-Treten S. 36eines Kollektivvertrages gem. § 108 Abs. 3 das VBG mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität.
• 2. Die Verlängerung des Arbeitsvertrages ist rechtlich als Neuaufnahme anzusehen, für die bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages § 128 UG 2002 zur Anwendung gelangt.
• 3. Im Fall der Vereinbarung einer "Verlängerung" eines übergeleiteten Arbeitsverhältnisses auf das mit dieser "Verlängerungsvereinbarung" begründete Arbeitsverhältnis ist das neue Dauerrecht - und damit auch § 109 Abs. 2 UG 2002 - anzuwenden. Die Rechtsfolgen einer derart geschlossenen Verlängerungsvereinbarung sind nach § 109 Abs. 2 UG 2002 zu beurteilen. - (§§ 109, 126 ff. UG 2002)
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