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ASoK 1, Jänner 2008, Seite 031

Kündigung bei Gesellschafterwechsel

1. Selbst der Gesamtwechsel von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebes ist, zieht keinen Betriebsübergang i. S. d. Betriebsübergangs-RL bzw. des § 3 AVRAG nach sich. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es darauf an, dass der Betriebsinhaber wechselt. Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel, der die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebes nicht berührt, nicht der Fall.

2. Bei der Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Erst bei Bejahung einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen hat eine Prüfung zu erfolgen, ob ein eingewendeter Ausnahmetatbestand vorliegt.

3. Selbst wenn man die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Arbeitnehmer bejaht, kann der Arbeitgeber in diesem Fall dieser Interessenbeeinträchtigung die Tatsache entgegenhalten, dass es für die Betroffenen im Betrieb der Arbeitgeberin in Österreich keine freien Arbeitsplätze mehr gibt, weil dieser...

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