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Weiterzahlung von Zulagen während der Dienstfreistellung
• Zulagen, die von der tatsächlichen Dienstverrichtung abhängen (hier: Ambulanzgebühren, Ärztedienstzulagen und besondere Gebühren gem. § 38a Stmk. KALG und § 195 Stmk. L-DBR), sind keine Gehaltsbestandteile und stehen bei Dienstfreistellung nur dann zu, wenn diese der Sphäre des Dienstgebers zuzuordnen ist. - (§ 1155 ABGB; § 38a Stmk. KALG; § 195 Stmk. L-DBR)
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