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ASoK 1, Jänner 2008, Seite 019

Arbeitsrechtliche Folgen von Ehrenbeleidigungen

Insbesondere Entlassung bzw. vorzeitiger Austritt

Dr. Thomas Rauch

In der Praxis wird oftmals verkannt, dass Ehrenbeleidigungen weitreichende arbeitsrechtsrechtliche Konsequenzen (neben möglichen Folgen im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht) haben können (insbesondere vorzeitiger Austritt des beleidigten Arbeitnehmers bzw. Entlassung des Arbeitnehmers, der einen Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer in ihrer Ehre verletzt). Im Folgenden werden diese Konsequenzen näher dargestellt.

1. Zum Begriff der Ehrenbeleidigung

Bei Arbeitern (§ 82 lit. g GewO 1859), Angestellten (§ 27 Z 6 AngG) und Lehrlingen (§ 15 Abs. 3 lit. b BAG) kann eine grobe Ehrenbeleidigung bzw. eine erhebliche Ehrverletzung eine Entlassung bzw. einen vorzeitigen Austritt (§ 82a lit. b GewO 1859; § 26 Z 4 AngG; § 15 Abs. 4 lit. b BAG) rechtfertigen.

Die vorgenannten Gesetze definieren die Begriffe "grobe Ehrenbeleidigung" bzw. "erhebliche Ehrverletzung" nicht. Es gibt jedoch einige Entscheidungen des OGH zu diesen Begriffen.

Demnach ist eine Ehrverletzung dann erheblich, wenn ein mit einem normalen Ehrgefühl behafteter Mensch nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen reagieren kann. Die Äußerung oder Handlung muss objektiv geeignet sein, ehrverletzend zu wirken, und im konkreten Fall diese Wirkung gehabt haben, was der Reaktion des Betroffenen zu entnehmen ist. Dies ist beispielswe...

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