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ASoK 1, Jänner 2008, Seite 11

Neuerungen zur Bildungskarenz

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und Anspruch auf Weiterbildungsgeld

Mag. Gerda Ercher und Mag. Beate Saurugger

Mit erfolgt insb. durch die Herabsetzung der vorausgesetzten Mindestbeschäftigungsdauer und die Ermöglichung von zeitlich flexibleren Formen eine attraktivere Gestaltung der Bildungskarenz.Gleichzeitig wird das Weiterbildungsgeld auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes angehoben. Im Folgenden soll auf die nunmehr gegebenen arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Bildungskarenz sowie auf die Neuerungen beim Anspruch auf Weiterbildungsgeld näher eingegangen werden.

1. Bisherige Rechtslage zur Bildungskarenz

Gem. § 11 Abs. 1 AVRAG in der bisher geltenden Fassung konnten Arbeitnehmer mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber Bildungskarenz gegen Entfall des Entgelts vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Das Erfordernis der dreijährigen Mindestbeschäftigungsdauer wurde im Hinblick darauf, dass die Zahl der Arbeitsplatzwechsel ansteigt und längere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber seltener werden, zunehmend als Hindernis angesehen. Für Saisonarbeitskräfte war die Vereinbarung einer Bildungskarenz mangels Vorliegens einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von drei Jahren zum selben Arbeitgeber überhaupt nicht möglich.

Auch der Umstand, dass die Bildungska...

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