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Universitäten: Übergangsdienstrecht voll- bzw. teilzeitbeschäftigter sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter und Drittmittelangestellter
OGH klärt offene Fragen
Der OGH hatte sich im August 2007zum zweiten Malmit mehreren aus der Ausgliederung der Universitäten resultierenden dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Fragen zu befassen. Mit Beschluss entschied er, dass die Regelungen des VBG nicht für jene seit neu eingetretenen Dienstnehmer gelten, deren Tätigkeiten im Wesentlichen den Berufsbildern des UniAbgGentsprechen, die im Rahmen von Drittmittelprojekten beschäftigt werden oder deren Normalarbeitszeit weniger als ein Drittel jener der Vollzeitbeschäftigen beträgt.
1. Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine gesetzliche Interessensvertretung der Arbeitnehmer, die gem. § 4 Abs. 1 ArbVG kollektivvertragsfähig ist.
Antragsgegner ist der Dachverband der Universitäten. Diesem wurde gem. § 108 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) die Kollektivvertragsfähigkeit i. S. d. ArbVG zuerkannt. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind daher gem. § 54 Abs. 2 ASGG als Parteien legitimiert.
Mit ihrem Antrag gem. § 54 Abs. 2 ASGG begehrt die Antragstellerin,
1. die Feststellung, dass das VBG mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages als zwingender Mindestinhalt des Arbeitsvertrages i. S. d. § 128 UG auch für jene ab dem eingestellten Arbeitnehmer (AN) gilt
a) deren Tätigkeit i...