Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorlageantrag an den EuGH zur Einstufung der Ausgleichszulage als Sozialhilfeleistung i. S. d. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG
10 ObS 1/12p.
In den letzten Praxis-News (ASoK 2012, 116) wurde berichtet, dass es durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit Wirkung ab zu einer Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gekommen ist, wonach für nicht erwerbstätige EWR-Bürger neben der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auch der Bezug einer Ausgleichszulage aufenthaltsschädlich ist (§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG). Gleichzeitig wurde der Anspruch auf eine Ausgleichszulage an den rechtmäßigen Inlandsaufenthalt geknüpft.
Offen ist, ob diese Einschränkungen den Vorgaben des Europarechts genügen. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG kann sich ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger dann über drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, wenn er über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass er im Aufnahmemitgliedstaat keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss. Der OGH hat nun in einem Vorabentscheidungsansuchen an den EuGH die Frage gestellt, ob die Ausgleichszulage als eine Sozialhilfeleistung i. S. d. angeführten Richtlinienbestimmung anzusehen ist.