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ASoK 4, April 2012, Seite 122

Auflösung von Betriebsvereinbarungen in Betrieben ohne Betriebsrat

In Betrieben ohne Betriebsrat können kündbare Betriebsvereinbarungen durch eine Kündigungserklärung des Betriebsinhabers an die Arbeitnehmerschaft gekündigt werden

Thomas Rauch

Das ArbVG enthält keine Bestimmung zu der Frage, ob und wie eine Betriebsvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat aufgelöst werden kann. Kündbare Betriebsvereinbarungen können in Betrieben mit Betriebsrat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden (§ 32 Abs. 1 ArbVG). Zur Beendigung einer Betriebsvereinbarung nach Auflösung des Betriebsrates (und wenn auch kein neuer Betriebsrat gewählt wird) fehlt derzeit Judikatur und sind auch (soweit überblickbar) in der Literatur keine Stellungnahmen zu diesem Thema zu finden. Da das Problem aber in der Praxis immer wieder auftritt, werden im Folgenden die Auflösungsmöglichkeiten von Betriebsvereinbarungen in Betrieben ohne Betriebsrat erörtert.

1. Auflösungsmöglichkeiten allgemein

Betriebsvereinbarungen können Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten (Befristung – § 32 Abs. 1 ArbVG). Diesfalls wird die Betriebsvereinbarung mit Ablauf der zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat vereinbarten Frist aufgelöst.

Vor dem Ablauf der Frist kann die Betriebsvereinbarung einvernehmlich oder aus besonderen Gründen (Wegfall der für den Abschluss maßgebenden Voraussetzungen) vorzeitig aufgelöst werden.

Eine Betriebsve...

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