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ASoK 11, November 2006, Seite 440

OGH: Entlassung/Disziplinarerkenntnis

1. Kündigungen und Entlassungen sind nicht als Disziplinarmaßnahme i. S. d. § 102 ArbVG anzusehen und damit auch nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG.

2. Ungeachtet der betriebsverfassungsrechtlichen Unwirksamkeit kann eine einzelvertragliche "Restgültigkeit" verbleiben. Mit der Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens unterwerfen sich beide Teile des Arbeitsvertrages der Entscheidung eines Dritten, die so weit nicht als sittenwidrig i. S. d. § 879 ABGB anzusehen ist, als nicht in den zweitseitig zwingenden Kernbereich der vorzeitigen Auflösung eingegriffen wird.

3. Die Überprüfung der auf einem solchen "Disziplinarerkenntnis" beruhenden Entlassung durch das Gericht, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Entlassungsgründen, ist stets möglich.

4. Das Verhalten des Arbeitnehmers, unter offensichtlichem Vorschützen einer Krankheit nicht zum Dienst zu erscheinen und stattdessen für einen anderen Unternehmer als Buslenker zu arbeiten, verwirklicht den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit.

5. Eine verspätete Entlassung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber unverzüglich nach dem letzten Vorfall die (möglicherweise unzulässig errichtete) Disziplinarkommission eingeschaltet und den Ar...

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