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OGH: Entsendung aus Kroatien nach Österreich
• 1. Auf einen zwischen den Streitteilen in Kroatien abgeschlossenen Dienstvertrag, der lange Jahre auch nur dort erfüllt worden ist, ist kroatisches materielles Arbeitsrecht anzuwenden, auch wenn der Arbeitnehmer von 1993 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses 2003 nach Österreich entsandt war.
• 2. Dies ergibt sich sowohl bei Annahme eines seit 1957 durchgehenden Arbeitsverhältnisses aus § 37 ABGB als auch bei Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages mit der selbständig gewordenen kroatischen Eisenbahngesellschaft gem. § 44 Abs. 1 IPRG, als auch - folgt man der Rechtsauffassung, dass es sachgerechter sei, auch schon bestehende Dauerschuldverhältnisse S. 440wegen ihrer Fortwirkung in die Zukunft dem neuen Kollisionsrecht zu unterstellen - aus Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ. - (§ 37 ABGB; § 44 Abs. 1 IPRG; Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ)
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