Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 2006, Seite 439

OGH: Weiterverwendung eines Lehrlings nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte

Die Regelung des Punktes XVII Z 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte ist korrigierend dahin auszulegen, dass die Ausnahmeregelung des Punktes XVII Z 2 Abs. 2 auch weiterhin nur im Fall des § 18 Abs. 2 BAG (Hälfte der Lehrzeit beim Lehrberechtigten absolviert) zum Tragen kommt. - (§ 18 BAG; Punkt XVII Z 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte)

()

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...