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OGH: Weiterverwendung eines Lehrlings nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte
• Die Regelung des Punktes XVII Z 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte ist korrigierend dahin auszulegen, dass die Ausnahmeregelung des Punktes XVII Z 2 Abs. 2 auch weiterhin nur im Fall des § 18 Abs. 2 BAG (Hälfte der Lehrzeit beim Lehrberechtigten absolviert) zum Tragen kommt. - (§ 18 BAG; Punkt XVII Z 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte)
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