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ASoK 11, November 2006, Seite 438

Einseitige bedarfsbedingte Festlegung von Lehrverpflichtungen von Vertragsprofessoren

1. Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist gemäß § 57 Abs. 4 VBG i. d. F. vor der Aufhebung durch das Deregulierungsgesetz anlässlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen.

2. Für die Annahme der Zulässigkeit abweichender Regelungen bietet die gegenüber § 36 VBG speziellere Vorschrift des § 57 Abs. 4 VBG keinen Anlass, da ausdrücklich geregelt ist, dass mit Zustimmung beider Bundesministerien das Ausmaß der Lehrtätigkeit festzulegen ist. - (§§ 36, 57 Abs. 4 VBG a. F.)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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