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Einseitige bedarfsbedingte Festlegung von Lehrverpflichtungen von Vertragsprofessoren
• 1. Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist gemäß § 57 Abs. 4 VBG i. d. F. vor der Aufhebung durch das Deregulierungsgesetz anlässlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen.
• 2. Für die Annahme der Zulässigkeit abweichender Regelungen bietet die gegenüber § 36 VBG speziellere Vorschrift des § 57 Abs. 4 VBG keinen Anlass, da ausdrücklich geregelt ist, dass mit Zustimmung beider Bundesministerien das Ausmaß der Lehrtätigkeit festzulegen ist. - (§§ 36, 57 Abs. 4 VBG a. F.)
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