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OGH: Leitender Angestellter
• 1. Die Behauptungs- und Beweislast, dass ein aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages Beschäftigter im Hinblick auf einen der in § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 ArbVG normierten Ausnahmetatbestände nicht Arbeitnehmer i. S. d. § 36 ArbVG ist, trifft den Arbeitgeber.
• 2. Dass ein Arbeitnehmer einer Muttergesellschaft in einer Tochtergesellschaft Organstellung hat, besagt in keiner Weise, dass dieser Arbeitnehmer - wie es für eine Qualifizierung als leitender Angestellter i. S. d. § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG erforderlich wäre - im Arbeitgeberbetrieb eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung innehat, die es ihm ermöglicht, durch Verfügungen in die Interessenssphäre der Arbeitnehmer einzugreifen und wesentliche Unternehmensentscheidungen zu treffen.
• 3. Führen zwei Betriebsinhaber einen gemeinsamen Betrieb und hat der Betroffene in einer der betriebsführenden Gesellschaften Organstellung, so kann eine Organstellung im Hinblick auf den Gesamtbetrieb dann nicht angenommen werden, wenn es sich dabei um eine in ihrer Tätigkeit völlig unselbständige und überdies betriebsmittel-, belegschafts- und im Entscheidungsprozess bedeutungslose GmbH handelt, bei der keines der Elemente des Betriebsbegriffes verwirklicht ist. - (§ 36 Abs. 2 Z 1 und 3 ArbVG)
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