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Bonuszahlung an ehemaliges Vorstandsmitglied
• 1. Der bloße Verstoß gegen aktienrechtliche Vorgaben führt nicht zur Nichtigkeit einer Entgeltzusage, weil gem. § 74 Abs. 2 AktG eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands gegenüber Dritten unwirksam ist.
• 2. Auch wenn im Zweifel von einem Handeln im eigenen Namen auszugehen ist, kann sich doch aus den Umständen und dem Gegenstand der Vereinbarung - vor allem bei unternehmensbezogenen Geschäften - mit ausreichender Deutlichkeit ergeben, dass der Handelnde im Namen einer anderen Person rechtsgeschäftlich tätig werden will. Dies ist gerade für einen Sonderbonus besonders nahe liegend, der einem leitenden Mitarbeiter dafür gewährt werden soll, dass dessen Tätigkeit für den Geschäftserfolg in einer bestimmten Periode von besonderer Bedeutung war.
• 3. In der Zusage eines derartigen Sonderbonus durch ein für den Dienstgeber vertretungsbefugtes Organ ist in aller Regel ein Handeln im Namen des Dienstgebers zu erblicken, was auch vom Erklärungsempfänger typischerweise nicht anders verstanden wird. - (§ 74 Abs. 2, § 97 AktG)
"Soweit die Revisionswerberin ausführt, Vereinbarungen mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern seien von der Vertretungskompetenz des Vorstands dann ausgenommen, wenn eine Befang...