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ASoK 11, November 2006, Seite 436

OGH: PV/Kindererziehungszeiten

1. Nur wenn nach dem auf Grund Art. 13 der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anzuwendenden Recht Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw. Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art. 45 der VO von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

2. Die von einer Versicherten in Spanien zurückgelegten Kindererziehungszeiten sind jedenfalls nicht als österreichische Versicherungszeiten anzuerkennen. - (Art. 13, 45 der VO [EWG] 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; § 227a Abs. 1 und 3 ASVG).

"Die kollisionsrechtliche Grundnorm findet sich in Art. 13 der VO. Demnach unterliegen Personen, für die die VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist nicht leistungs-, sondern zeitbezogen zu verstehen, wie sich in den Tatbeständen des Art. 13 Abs. 2 der VO zeigt (in diesem Sinne auch EuGH Rs. C-275/96, Kuusijärvi, Slg.1998, I-3419 = ARD 4946/25/98; Rs. C-135/...

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