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OGH: PV/Kindererziehungszeiten
• 1. Nur wenn nach dem auf Grund Art. 13 der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anzuwendenden Recht Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw. Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art. 45 der VO von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
• 2. Die von einer Versicherten in Spanien zurückgelegten Kindererziehungszeiten sind jedenfalls nicht als österreichische Versicherungszeiten anzuerkennen. - (Art. 13, 45 der VO [EWG] 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; § 227a Abs. 1 und 3 ASVG).
"Die kollisionsrechtliche Grundnorm findet sich in Art. 13 der VO. Demnach unterliegen Personen, für die die VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist nicht leistungs-, sondern zeitbezogen zu verstehen, wie sich in den Tatbeständen des Art. 13 Abs. 2 der VO zeigt (in diesem Sinne auch EuGH Rs. C-275/96, Kuusijärvi, Slg.1998, I-3419 = ARD 4946/25/98; Rs. C-135/...