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OGH: Ausschluss vom Arbeitsmarkt
• 1. Ein Versicherter ist vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber zu erwarten sind.
• 2. Auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob ein Versicherter wegen leidensbedingter Krankenstände vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten kommt aber nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind, weshalb sie von einem potenziellen Arbeitgeber bei der Entscheidung, ob er mit einem bestimmten Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht, berücksichtigt werden können und müssen.
• 3. So wie aber einkalkuliert wird, dass bei jedem Arbeitnehmer nicht leidensbedingte Krankenstände auftreten, die dann auch keinen Einfluss auf den Ausschluss vom Arbeitsmarkt haben, muss vom Arbeitgeber auch bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenstän...