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OGH: Invaliditätspension/Anspruchsprüfung
• 1. Bei der neuen Regelung des § 255 Abs. 4 ASVG soll bei der Anspruchsprüfung auch die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers berücksichtigt werden. Das Abstellen auf konkrete Verrichtungen birgt nämlich die Gefahr, dass Veränderungen in der beruflichen Tätigkeit dazu führen, die Gleichheit der Tätigkeit zu verneinen. Die Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung des Versicherten kann daher dazu führen, dass die Einheitlichkeit einer Tätigkeit auch dann bejaht wird, wenn die vom Versicherten verrichtete Arbeit durch technische Hilfsmittel leichter und damit die körperliche Beanspruchung reduziert wird.
• 2. Beim Kriterium "eine Tätigkeit" i. S. d. § 255 Abs. 4 ASVG dürfen nicht allzu strenge Maßstäbe angelegt werden, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmefällen anwendbar werden zu lassen.
• 3. Da der Begriff der "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeit durch den eher neutralen Begriff "eine Tätigkeit" ersetzt wurde, kann die zu § 253d ASVG hinsichtlich der Anforderungen für das Vorliegen einer "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeit herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden.
• 4. Entscheidend ist die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente des Kernbere...