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ASoK 11, November 2006, Seite 432

OGH: Pensionsversicherung/Leistungsentzug

1. Gem. § 366 Abs. 1 ASVG sind Anspruchsberechtigte verpflichtet, sich einer vom zuständigen Versicherungsträger "angeordneten" ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzung für einen Leistungsanspruch sind.

2. § 197 Abs. 1 ASVG knüpft die Versagung der Versehrtenrente an die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden "Anordnung".

3. Aus diesen Bestimmungen und gestützt darauf, dass auch die in § 144 Abs. 2 ASVG normierte Verpflichtung, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen, im Ergebnis ein entsprechendes Verlangen des Krankenversicherungsträgers voraussetzt, weil der Versicherte grundsätzlich vom Versicherungsträger in eine Krankenanstalt einzuweisen ist, ist abzuleiten, dass eine Pflicht zur Heilbehandlung generell von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers abhängig ist.

4. Eine temporäre Entziehung einer Leistung gem. § 99 Abs. 2 ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines Verhaltens die Anordnung des zuständigen Versicherungsträgers, sich einer Nachuntersuchung oder Beobachtung zu unterziehen, nicht befolgt....

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