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OGH: Integritätsabgeltung
• 1. Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat.
• 2. Für ein grobes Verschulden spricht unter anderem auch, wenn eine Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und eine besondere Gefahrensituation auf Grund schwieriger Bedingungen vorliegt.
• 3. Werden im Zuge von Abbrucharbeiten gesetzlich vorgesehene Sicherungs- und Untersuchungsmaßnahmen (betreffend den Zustand der Bauteile, die Lage von Leitungen, die statischen Verhältnisse usw.) unterlassen, dies noch dazu bei in Aussicht genommenen Bagger-, S. 432Grab- und Rüttelarbeiten, so besteht der Anspruch auf Integritätsabgeltung nach dem Erleiden schwerer Verletzungen durch einen herabstürzenden Betonteil zu ...