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OGH: Unfallversicherung/Wegunfall
• Ein Versicherter steht ab dem Verlassen seines Wohnhauses durch die Außentür unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn die Garage keine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude bildet, sondern von diesem getrennt anderswo liegt. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz auch in der Garage, da diese mangels Zutrittsmöglichkeit aus dem Inneren des Wohnhauses nicht zum häuslichen Wirkungskreis gehört. - (§ 90 Abs. 2 B-KUVG; § 175 Abs. 1 ASVG)
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