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OGH: Unfallversicherung/Gemeinschaftsveranstaltung
• 1. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisses des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offen steht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hierfür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtige Anhaltspunkte.
• 2. Bei der Überprüfung der Mindestbeteiligung ist es zu berücksichtigen, wenn die Beschränkung des Teilnehmerkreises für einen Schitag auf die Mitarbeiter der Abteilung "Finanzbuchhaltung" aus betrieblichen Gründen erfolgte,...