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ASoK 11, November 2006, Seite 430

OGH: Unfallversicherung/Wegunfall

1. Sowohl die Einnahme der Mittagsmahlzeit als auch die Verrichtung der Notdurft fallen unter den Begriff der lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse i. S. d. § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG.

2. Die innerhalb eines Wohnhauses, in dem sich Wohnung und betrieblich genützte Räume befinden, zurückgelegten Wege eines Versicherten sind nicht als Wege zur bzw. von der Arbeitsstätte i. S. d. § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG anzusehen. Innerhalb des Wohnraumes ist der Versicherte nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll. Vielmehr gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereiches zurück, die dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen.

3. Dieser Aspekt hat nicht nur im Anwendungsbereich des § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG, sondern auch des § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG Gültigkeit, worauf auch die Einschränkung des Versicherungsschutzes am Ende dieser Bestimmung hinweist.

4. Der Unfall einer Versicherten auf der Treppe nach Aufsuchen des in den Privaträumlichkeiten im 2. Obergeschoss gelegenen Badezimmers steht - da der wesentlich betrieblichen Zwecken dienende Teil des Gebäudes noch nicht betreten war - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. - (§ 175 Abs. 2 Z 1 und 7 ASVG)

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