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ASoK 11, November 2006, Seite 429

OGH: Ruhegeldansprüche

1. Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers enthält keinerlei Bestimmungen über einen Mindestumfang der Sicherung bereits erworbener Betriebspensionsrechte oder Anwartschaften. Die Anforderung, "notwendige Maßnahmen" zum Schutz der Interessen der Betroffenen zu treffen, hat nur programmatischen Charakter. Die Bestimmung steckt somit bloß den Rahmen ab, in dem die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gewährleistung der Absicherung betrieblicher Pensionsansprüche und Anwartschaften stattfinden soll. Die Erlassung konkreter Maßnahmen wird ebenso wenig vorgeschrieben wie eine bestimmte Methode der Maßnahmenerreichung.

2. Damit ist Art. 8 dieser Richtlinie weder unbedingt noch hinreichend genau und kann daher keine Rechte verleihen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen könnte. Eine Arbeitnehmerin kann sich daher auf eine unmittelbare Wirkung des Art. 8 der Richtlinie gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht berufen. - (Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; § 3d IESG)

"Die Notwendigkeit einer zeitl...

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