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ASoK 11, November 2006, Seite 428

OGH: Insolvenzentgeltsicherung

" 1. Gem. § 1 Abs. 2 Z 4 IESG sind nur Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, nicht aber außergerichtliche Kosten zu ersetzen.

2. Die der Vorbereitung des Arbeitsgerichtsprozesses dienenden "Generalunkosten" für Fahrt- und Telefonspesen eines Arbeitnehmers sind somit nicht gesichert. - (§ 1 Abs. 2 Z 4 IESG)

"Eine Berufung des Klägers auf die durch BGBl. I Nr. 1118/2002 eingefügte Bestimmung des § 1333 Abs. 3 ABGB ist schon deshalb verfehlt, weil die geltend gemachten ,Generalunkosten' S. 429von dieser Neuregelung nicht erfasst werden: Die Neuregelung bezweckt nach den EB eine Klarstellung der Rechtslage von Inkassokosten. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die die Realisierung der Forderung auf außergerichtlichem Weg ermöglichen sollen, also gerade nicht der aktuellen Prozessvorbereitung, sondern der Prozessvermeidung dienen. Hier hingegen entstanden die Fahrt- und Telefonspesen zur Arbeiterkammer schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die ehemalige Dienstgeberin und wurden somit zur Vorbereitung des Arbeitsgerichtsprozesses aufgewendet (vgl. dazu 3 Ob 127/05f mit Hinweis auf die EB). Damit käme eine Sicherung dieser Kosten nur nach § 1 Abs. 2 Z 4 IESG in Betracht: Besteht im IESG eine speziel...

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