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ASoK 11, November 2006, Seite 425

OGH: Abfertigungsberechnung/Änderung des Beschäftigungsausmaßes (mit Briefing)

1. § 14 Abs. 2 Z 2 AVRAG spricht von "nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des § 156 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben". Zu diesen nahen Angehörigen i. S. d. § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG gehören auch Kinder.

2. Dass diese familiäre Betreuungspflicht von § 14 Abs. 2 Z 2 AVRAG nicht erfasst und der Anwendungsbereich der Regelung auf kranke oder überdurchschnittlich betreuungsbedürftige Kinder bzw. auf außergewöhnliche Nebensachverhalte eingeschränkt sein soll, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen.

3. Von einer Pflicht der Eltern zur i. S. d. § 14 AVRAG relevanten Betreuung des Kindes kann jedenfalls bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes, für welches der Gesetzgeber in § 15h MSchG bzw. in § 8 VKG die Betreuungsbedürftigkeit unterstellt, ausgegangen werden.

4. Die Abfertigungsberechnungsregel des § 14 Abs. 4 AVRAG ist daher auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen der (den Eltern zukommenden) Betreuungspflicht für gesunde Kinder vereinbart worden ist. - (§ 14 Abs. 2 und 4 AVRAG; § 23 AngG)

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