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Wirkungen einer "Kundenschutzklausel"
• 1. Eine Vereinbarung, bei der sich ein Angestellter anlässlich der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, nicht auf die Kunden seiner früheren Arbeitgeberin zuzugehen bzw. diese abzuwerben, weil andernfalls gegen ihn eine Unterlassungsklage eingebracht werde, hat den Zweck, den Kundenstock der Arbeitgeberin zu schützen. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG.
• 2. Die Kundenschutzklausel ist nach § 36 Z 2 AngG nur insoweit wirksam, als die Beschränkung den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt. Enthält die Klausel keine zeitliche Begrenzung, ist sie jedenfalls hinsichtlich des ein Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig.
• 3. Nach § 1 UWG kann jemand, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, unter anderem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Passiv klagelegitimiert ist dabei jeder "Störer", also auch der durch eine Ko...