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SWI 7, Juli 2022, Seite 366

BFH: Wirtschaftsgüter können auch einer personallosen Betriebsstätte zugeordnet werden

Auch wenn der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte eine funktionsgetragene Betrachtungsweise zugrunde liegt, ist dennoch nicht allein die Personalfunktion als maßgebender Zuordnungsparameter anzusehen.

Bei Betriebsstätten ohne maßgebliche Personalfunktion ist eine nutzungsbezogene Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen.

Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt auf einem gepachteten Grundstück einen Windpark. Sie wird in Form einer KG geführt, deren Kommanditanteile von der KS, einer KG dänischen Rechts, gehalten werden. Die ApS, eine GmbH dänischen Rechts, ist persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin, Kommanditist ist eine natürliche Person. Die ApS ist nicht am Kapital der Antragstellerin beteiligt. Die Antragstellerin verfügt weder in Deutschland noch in Dänemark über eigene Mitarbeiter. Die technische und kaufmännische Betriebsführung erfolgt durch zwei deutsche Service- bzw Verwaltungsgesellschaften auf Grundlage von Betriebsführungs- und Serviceverträgen. Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund von § 1 Abs 5 und 6 dAStG in der damals geltenden Fassung ab dem alle Vermögensgegenstände, Schulden und Geschäftsvorfäl...

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