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"Aushöhlung" der Probezeit
• "Aushöhlung" der Probezeit (§ 19 Abs. 2 AngG)?
, ARD 5713/6/2006.
Eine Probezeit kann bekanntlich für maximal einen Monat vereinbart werden. Diese Vereinbarung wird oft im Arbeitsvertrag getroffen, kann sich aber auch ohne arbeitsvertragliche Regelung aus einem Kollektivvertrag ergeben.
In der Entscheidung OGH 9 ObA 45/06t vom wurde aber für letzteren Fall entschieden, dass die im Kollektivvertrag vorgesehene Probezeit nicht gilt, wenn diese durch schlüssige Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Dies sei im Anlassfall dadurch geschehen, dass ein Arbeitnehmer, der bereits früher einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, wieder eingestellt wurde. Diese Wiedereinstellung sei deswegen vorgenommen worden, weil seine Fähigkeiten infolge des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers dringend benötigt wurden und daher nicht im Rahmen einer neuerlichen Probezeit seine Fähigkeiten überprüft werden sollten.
In der Entscheidung OGH 9 ObA 4/05m vom wurde die Auflösung im Probemonat einer schwangeren Arbeitnehmerin vom Höchstgericht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot angesehen. Ähnliches wird wohl für Arbeitnehmer mit Behinderung gelten müssen.
Insgesamt werden Arbeitgeber...