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Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers bei Vertragsrücktritt des Arbeitgebers
• Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers bei Vertragsrücktritt des Arbeitgebers (§ 31 Abs. 1, § 34 AngG)
.
Tritt ein Arbeitgeber noch vor Beginn eines auf mehrere Jahre befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages (ohne Probezeit) zurück, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des Entgelts für drei Monate. Da der Rücktritt vom Vertrag aber nicht kausal ist für den Entgang des Entgelts aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, das dieser wegen des neu geschlossenen Vertrages beenden musste, kann der Arbeitnehmer dieses entgangene Entgelt nicht als weiteren Schadenersatzanspruch geltend machen.
Der zu Recht bestehende Anspruch auf das Entgelt für drei Monate wird mit dem Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig, weshalb von diesem Zeitpunkt an die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung zu laufen beginnt.
S. 422Anmerkung: Interessant wäre hier die Behandlung in der Lohnverrechnung. Beitragspflicht in der Sozialversicherung kann m. E. mangels Dienstantritt nicht bestehen (keine Erwerbstätigkeit, kein Beginn der Pflichtversicherung). Im Bereich der Lohnabgaben ist zunächst unklar, ob den Arbeitgeber die Verpflichtung trifft, Lohnsteuer abzuziehen, oder ...