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ASoK 11, November 2000, Seite 399

OGH: ArbeitsruheG / Spitalsärzte NÖ

Es wird festgestellt, dass Spitalsärzte i. S. d. § 1 des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes 1992, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gegenüber ihrem Dienstgeber zusätzlich zu den in den §§ 15 ff. Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz 1992 normierten Entgeltansprüchen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG haben, für dessen Berechnung alle regelmäßig anfallenden Entgeltbestandteile heranzuziehen sind. – (§ 9 Abs. 5 ARG, §§ 15 ff. Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz)

„In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt sohin die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind (Schrammel in ZAS 1982, 203 [206] und in ZAS 1988, 187 [189 f.]; Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 167; Waas in JBl. 1983, 196). Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, also ohne Rücksicht auf das sonstige arbeitsrechtliche Kompetenzregime, das noch zwischen Art. 10 und 12 B-VG unterscheidet (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4, 45). Zu den Betrieben gehören auch die von einem Land geführten Krankenanstalten. Den Ländern is...

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