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ASoK 11, November 2000, Seite 398

OGH: Kündigung Vertragsbediensteter

1. Im Hinblick auf eine mögliche Beendigung ist bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, eine besonders sorgfältige Prüfung geboten. Dabei ist einerseits die Art und der Inhalt der strafbaren Handlung, insbesondere das verletzte Rechtsgut, und andererseits die dienstliche Stellung des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

2. Die Kündigung eines Krankenträgers nach Bekanntwerden einer erfolgten Verurteilung wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung ist gerechtfertigt. – (§ 42 Abs. 2 Z 5 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung)

„Ein Krankenträger kommt in den Nahebereich von Wertgegenständen von Patienten, sodass eine charakterliche Verlässlichkeit in Bezug auf die Respektierung fremden EigentumsS. 399 ganz selbstverständliche Voraussetzung ist. Eine lückenlose Überwachung eines Krankenträgers in Patientenzimmern durch eine Dienst habende Schwester beim Abholen und Zurückbringen von Patienten ist aus dienstlichen Gründen wohl vielfach nicht möglich, wozu überdies der häufig hilflose Zustand d...

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