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Keine mehrfache Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes im Kalenderjahr
Auch wenn ein (Pflege-)Elternteil im Kalenderjahr hintereinander für mehrere Kinder Kinderbetreuungsgeld bezieht, kann bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze der Überschreitungsbetrag nur einmal für das Kalenderjahr zurückgefordert werden. Die Überschreitung der Zuverdienstgrenze ist nicht für jedes Kind gesondert zu ermitteln (, 10 ObS 73/21i).
Sachverhalt
Die Krisenpflegemütter bezogen 2014 bzw 2015 für zwei bzw drei Pflegekinder pauschales Kinderbetreuungsgeld. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit überschritt in beiden Fällen unstrittig die vorgesehene Zuverdienstgrenze von 16.200 €. Strittig ist, ob der Überschreitungsbetrag nur einmal zurückgefordert werden kann (Standpunkt der Klägerinnen) oder ob er für jedes Kind zurückzufordern ist (Standpunkt der ÖGK). Das Erstgericht wies die Klagen der Pflegemütter ab. Für jedes betreute Kind sei die Zuverdienstgrenze gesondert zu ermitteln. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und entschied, dass die Auslegung von § 8a KBGG ergebe, dass der Überschreitungsbetrag nur einmal pro Kalenderjahr zurückgefordert werden könne. Das sah auch der OGH so.